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   KAG Augsburg, 23.03.2018 - 1 KO 1/18   

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https://dejure.org/2018,15124
KAG Augsburg, 23.03.2018 - 1 KO 1/18 (https://dejure.org/2018,15124)
KAG Augsburg, Entscheidung vom 23.03.2018 - 1 KO 1/18 (https://dejure.org/2018,15124)
KAG Augsburg, Entscheidung vom 23. März 2018 - 1 KO 1/18 (https://dejure.org/2018,15124)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    BayRKWO § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1; KAGO § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, S. 1, § 9 Abs. 2, § 52 Abs. 1; BayRKO § 11, § 13 S. 3; ArbGG § 78 Abs. 1
    Wahl der Mitarbeitervertreter der Regional-KODA-Kommission - Prüfungskompetenz des Wahlvorstandes und Voraussetzungen für gerichtliche Eingriffe in die Wahl

  • ra.de
  • rewis.io

    Wahl der Mitarbeitervertreter der Regional-KODA-Kommission - Prüfungskompetenz des Wahlvorstandes und Voraussetzungen für gerichtliche Eingriffe in die Wahl

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl

    Auszug aus KAG Augsburg, 23.03.2018 - 1 KO 1/18
    So wird ein solcher Eingriff regelmäßig nur dann als zulässig angesehen, wenn schwere Fehler im Wahlverfahren und seiner Durchführung vorliegen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht nur zur Anfechtbarkeit sondern zur Nichtigkeit der Wahl führen können (vgl. BAG v. 27.7.2011, 7 ABR 61/10; LAG Hamm v. 31.8.2016, 7 TaBVGa 3/16).
  • LAG Hamm, 31.08.2016 - 7 TaBVGa 3/16

    Abbruch der Betriebsratswahl wegen einer unternehmensweiten Abstimmung zur Wahl

    Auszug aus KAG Augsburg, 23.03.2018 - 1 KO 1/18
    So wird ein solcher Eingriff regelmäßig nur dann als zulässig angesehen, wenn schwere Fehler im Wahlverfahren und seiner Durchführung vorliegen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht nur zur Anfechtbarkeit sondern zur Nichtigkeit der Wahl führen können (vgl. BAG v. 27.7.2011, 7 ABR 61/10; LAG Hamm v. 31.8.2016, 7 TaBVGa 3/16).
  • BAG, 25.10.2017 - 7 ABR 10/16

    Betriebsratswahl - Wahlbeeinflussung durch Arbeitgeber

    Auszug aus KAG Augsburg, 23.03.2018 - 1 KO 1/18
    Wahlen auf betrieblicher oder Unternehmensebene müssen von komplexen Auslegungs- oder Abgrenzungsstreitigkeiten schon deshalb ferngehalten werden, um nicht ausufernde Anfechtungsverfahren zu befördern (vgl. BAG v. 25.10.2017, 7 ABR 10/16).
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